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Satzung
Version vom 20.Nov. 2003
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Deutscher Allrad Verband; Interessengemeinschaft der Allrad Technologie, Institut für Allrad Verkehrssicherheit.
Der Verein wurde beim Amtsgericht Bamberg unter der Nummer VR 1147 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Ebrach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Betätigung mit Allradfahrzeugen.
(PKW und Geländewagen sowie Spezialfahrzeugen)
2. Hierbei setzt sich der Verein insbesondere die folgenden Aufgaben und Ziele:
a) Die Vertretung der spezifischen Interessen der Vereinsmitglieder und Förderern des Vereins gegenüber Herstellern, Vermittlern, dem Staat, nachgeordneten Behörden, Institutionen, Versicherungen etc.;
b) Das Anbieten, die Durchführung und das Koordinieren von Sicherheitstrainingsmaßnahmen; Schulungen für die Aus- und Fortbildung von Allradfahrern mit Schwerpunkt Fahrphysik; Seminare und Veranstaltungen zur Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit;
c) Intensive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; zur Aufklärung der Öffentlichkeit einerseits und der Mitglieder anderseits über neuste Erkenntnisse aus der Allrad-Fahrphysik, aus der Unfall-Forschung und der -medizin;
d) Die Beratung von Fachgremien der Industrie, der Forschung und Entwicklung, sowie der Presse und andere Institutionen über Allradtechniken, -systeme, -innovationen;
e) Die Durchführung von Versuchen, Tests und Analysen mit Allradmobilen, Weitergabe der Erkenntnisse an Hochschulen, Fachschulen, Industrie und Öffentlichkeit;
f) Die Beratung und Betreuung der angeschlossenen Industrie, Vereine, Clubs, Einzelmitglieder, Förderer etc. bei Rechtsfragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Verbandsinteressen stehen, soweit eine solche Tätigkeit nicht gegen die Vorschriften des Rechtsberatungs-Gesetzes verstößt.
Des weiteren die Zurverfügungstellung von Test- und Untersuchungsergebnissen aus Analysen, physikalischen Ausarbeitungen und sonstigen Erkenntnissen.
g) Angestrebt wird die Mitgliedschaft im "Deutschen Verkehrssicherheitsrat". Des weiteren bemüht sich der Verein, staatlich geförderte Maßnahmen im Rahmen seiner Betätigung zu erhalten.
h) Der Verein beabsichtigt, ein Verbandsmedium herauszugeben bzw. den Anschluss an ein bestehendes Medium zu schaffen, das die Verbandsinteressen öffentlich vertritt.
i) Das Erarbeiten und die Weitergabe ökonomischer Vorteile an die Mitglieder (Steuerermäßigungen, Versicherungsrabatte, Kauferleichterungen etc.), soweit diese Tätigkeit nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
j) Der Verein strebt weiterhin an, den praktischen Umweltschutz durch unterschiedliche Maßnahmen zu fördern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution im weitesten Sinne durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Des weiteren können sowohl Firmen, namentlich Firmen der Allrad- und Zubehörindustrie, der Autoindustrie, als auch Clubs und Vereine, soweit dies aufgrund der betreffenden Rechtsform rechtlich möglich ist, die Mitgliedschaft erwerben.
2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes über das Beitrittsgesuch kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
a) Er beträgt pro Jahr der Mitgliedschaft für natürliche Personen 25,-- €.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung im voraus fällig und soll im Regelfall mittels Banklastschriftverfahren eingezogen werden.
b) Für Clubs beträgt der Beitrag jährlich 2,00 € pro Clubmitglied.
c) Für Firmen, wie Händler der Automobil- und -Zubehörindustrie, beträgt der Beitrag jährlich 110,00 €.
d) Für Konzerne der Automobil- und -Zubehörindustrie beträgt der Beitrag jährlich 500,-- €.
2. Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum 01.01. des nachfolgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
Ein solchermaßen ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugegangen, bzw. auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder wider besseres Wissen den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Der Betroffene hat auf jeden Fall die Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesendem Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Organe, Vorstand
I: Organe des Vereins:
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Des weiteren stehen
dem Verein als ehrenamtliche Repräsentanten der Präsident und der Vizepräsident vor.
2. Der Vorstand wird gebildet aus: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart.
2. Der Vorstand bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eines Beirates. In diesen Beirat sind zu wählen: je ein Beiratsmitglied für Verkehrssicherheit,
für industrielle Belange,
für rechtliche Angelegenheiten,
für die Mitgliederbetreuung,
für technische Fragen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Verbandsgeschäftsführer bestellt. Bis zur Bestellung dieses Verbandsgeschäftsführers nimmt der Vorstand die Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung selbst war. Der Verein erhält eine Geschäftsstelle. Der Verbandsgeschäftsführer handelt im Auftrag des Vorstandes und ist somit kein besonderer Vertreter gem. § 30 BGB. Die in der Verbandsgeschäftsstelle beschäftigten Bediensteten sind ebenfalls im Auftrage des Vorstandes tätig.
II. Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben:
a) verantwortliche Leitung des gesamten Betriebes und der gesamten Organisation des Vereins,
b) Überwachung der gesamten Geschäftsführung einschließlich des Verbandsgeschäftsführers und der in der Verbandsgeschäftsstelle beschäftigten Bediensteten,
c) Die Einstellung und Bestimmung des Verbandsgeschäftsführers sowie der Mitarbeiter der Verbandsgeschäftsstelle, wobei der Vorstand auf den Verbandsgeschäftsführer die Einstellung von Mitarbeitern delegieren kann.
d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der dem Vorstand angehörende Kassenwart ist für die gesamten finanziellen Belange des Vereins zuständig. Dieser verwaltet unter Beachtung der Finanzordnung das Gesamtvermögen des Vereins und ist für die Leitung des Kassenwesens verantwortlich.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
4. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 28 Abs. 1, in Verbindung mit § 32 BGB, mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich alternativ vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand (1. und 2. Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
a) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
- die Änderung der Beitragsfestsetzung
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands
- die Ausschließung eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins.
b) Eine Mitgliederversammlung muss jährlich stattfinden.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der ¼ der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
d) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt entweder in der Mitgliedszeitung oder durch besondere Mitteilung an jedes Mitglied bzw. durch Mitteilung in dem Verbandsmedium. Die Einberufung muss immer so erfolgen, dass jedes Mitglied tatsächlich die Möglichkeit hat, von der Einberufung Kenntnis zu nehmen.
e) Die Abstimmungen sind öffentlich und erfolgen durch Handzeichen.
f) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, für jeden von ihm gewünschten Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung zu verlangen. Dazu vermerkt jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf einem Blatt seine Entscheidung und gibt das Blatt gefaltet beim Versammlungsleiter ab.
g) Bei Personalwahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
h) Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
i) Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
j) Eine Zweckänderung der Vereinssatzung bedarf einer Mehrheit von 4/5. Aller Stimmen.
k) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
l) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§ 11 Vermögensanfall
Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch verbliebenen Mitglieder.
Mauth-Finsterau, den 20 November 2003

